Allgemeine Geschäftsbedingungen

Parteien, Rangfolge und Gültigkeit

Der Auftragnehmer ist die Firma Lendeckel IT GmbH & Co. KG der Kunde wird im weiteren Verlauf als Auftraggeber bezeichnet.

Die vertraglichen Vereinbarungen stehen in folgender Rangfolge:

a) Individuelle Vereinbarungen im Auftrag/Vertrag

b) diese AGB

c) die Anlagen zu dieser AGB

d) gesetzliche Vorschriften

Die zuerst genannten Bestimmungen haben bei Widersprüchen stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Bestimmungen ausgefüllt. Bei Vereinbarungen in zeitlicher Reihenfolge hat die jüngere Vorrang vor der älteren.

Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

Einzelne anders lautende Bestimmungen haben gegenüber den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

Datenschutz und Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen  Bestimmungen, insbesondere der Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO).

Die Parteien stellen sicher, dass alle von ihnen beauftragten Personen entsprechend

EU-DSGVO belehrt und zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und auch über das Vertragsverhältnis hinaus geheim zu halten.

Sämtliche Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit vom Auftraggeber übergeben werden, wird dieser gegen Kenntnisnahme durch Dritte sichern und auf Verlangen des Auftraggebers herausgeben oder vernichten.

Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung dieser Vereinbarung betraut sind, diese Geheimhaltungsbestimmung beachten.

Der Auftragnehmer hat das Recht Kenn- und Passwörter, sowie Zugangsdaten zum Zwecke der Leistungserbringung bei sich zu hinterlegen.  Diese sind dem Auftraggeber auf Verlangen mitzuteilen oder auszuhändigen. Dies gilt, soweit hierfür nichts anderes vereinbart wurde.

Allgemein

Angebote sind grundsätzlich freibleibend, solange nichts anderes vereinbart ist.

Es gelten die jeweiligen gültigen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller.

Die Beschaffenheit und der Leistungsumfang der Hard- und Software, sowie die freigegebene Einsatzumgebung, ergeben sich aus der jeweiligen Produktbeschreibung des Herstellers, ergänzend aus der Bedienungsanleitung.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor.

Fernwartung

Der Auftraggeber trägt, im Falle einer Fernwartung, die Verantwortung für die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Fernwartung durch den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer wird die mit der Fernwartung beauftragten Mitarbeiter zur Einhaltung von Datenschutz und Geheimhaltung verpflichten und über die Konsequenzen eines Missbrauchs belehren.

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Ausführung seiner Tätigkeiten zu unterstützen.

Er ist weiterhin verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzung der Hardware zu gestatten und – soweit dies notwendig ist – auch der darauf befindlichen Software. Der Auftraggeber kann verlangen, dabei anwesend zu sein.

Auf Wunsch des Auftragnehmers stellt der Auftraggeber fachkundiges Personal für die Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung.

Der Auftraggeber trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist.

Insbesondere bei Neueinrichtungen und vor Beginn von Wartungs- und Reparaturarbeiten hat er in seinem Interesse eine Datensicherung durchzuführen. Der Auftragnehmer wird im Allgemeinen jedoch darauf hinweisen, wann eine Datensicherung notwendig ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, angemessene und dem Stand der Technik entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung von Daten durch Computerviren oder ähnliche Phänomene, die eine Unbrauchbarmachung von Daten herbeiführen, zu verhindern.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die bestimmungsgemäße Nutzung von Standardsoftware sichergestellt ist.

Die Auswahl der Software-Programme für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers erfolgt, solange nichts anderes individuell vereinbart ist, nach dem zeitlichen Aufwand, der diesem entstanden ist.

Die Abrechnung erfolgt je angefangenen 15min-Block. Es gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze.

Fahrtkosten, Spesen sowie Transport- und Entsorgungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

Sollte ein Pauschalpreis vereinbart sein erfolgt keine – auch keine teilweise – Erstattung bei nicht voller Inanspruchnahme sämtlicher bereitgestellten Leistungen.

Alle Preise sind Nettopreise ohne weiteren Abzug und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Er ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.”

Auf entsprechende Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausdrücklich hinzuweisen, es sei denn, die Bedingungen sollen unter Kaufleuten gelten. Auf die Verkaufsbedingungen sollte spätestens mit der Auftragsbestätigung hingewiesen werden.

Haftung für Mängel, Gewährleistung und Datenverlust

Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen.

Die Gewährleistung entfällt, soweit der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers  Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Auftraggeber führt den Nachweis, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden und dem Auftragnehmer ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

Im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftragnehmer das Recht, nach seiner Wahl nachzubessern oder nachzuliefern (Nacherfüllung). Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern und – sofern dem Auftragnehmer ein Verschulden zur Last fällt – Schadensersatz verlangen.

Grundsätzlich hat der Auftraggeber jedoch drei aufeinanderfolgende Nachbesserungsversuche abzuwarten, es sei denn, ein weiteres Zuwarten ist dem Auftraggeber nach einem erfolglosen ersten Versuch nicht mehr zumutbar.

Die Verjährungsfrist für Mängel- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem  Auftragnehmer beträgt ein Jahr. Diese Frist beginnt mit der Abnahme bzw. Lieferung oder dem Gefahrenübergang. Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Auftraggeber trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist.

Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust oder Datenbeschädigung wird begrenzt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung greift nur, wenn der Auftraggeber eine, wie oben beschriebene, Datensicherung besitzt. Andernfalls ist der Auftraggeber von der Haftung freigestellt.

Termin und Fristen

Termine und Lieferfristen sind, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, grundsätzlich unverbindlich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch Vorlieferanten und Hersteller, sowie der Mitwirkung des Auftraggebers.
Leistungsstörung aufgrund höherer Gewalt (Arbeitskampfmaßnahmen, Nichterteilung von Import- oder Exportgenehmigungen, Verkehrsstörungen etc.) befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkungen und für den Fall der Unmöglichkeit insgesamt von der Lieferpflicht.
Wird daher die Lieferung oder Leistung nachträglich unmöglich oder unzumutbar, so besteht das Recht des Auftragnehmers vom Vertrag zurückzutreten.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für  Schäden, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten). Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Schäden Dritter.

Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt.

Sofern die vertragliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers ist ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers angemessen zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Haftungsbegrenzung für Vermögensschäden bis zu 50 % der monatlichen Nettovergütung  bzw. der Jahresnettovergütung (bei pauschaler Vergütungsvereinbarung)

Zurückbehaltung und Aufrechnung

Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten von Ansprüchen aus unterschiedlichen Verträgen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

Schriftform, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von Verträgen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftlichkeitserfordernisses.

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen  Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten 37308 Heilbad Heiligenstadt.

Die Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Salvatorische Klausel  

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

LENDECKEL IT GmbH & Co. KG Stand: 01/2019